Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz

VerfGHG NRW -

§ 13 (Ergänzende Verfahrensvorschriften)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren erster Instanz der Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Zu ihrer Ergänzung sind die allgemeinen Regeln des deutschen Verfahrensrechts heranzuziehen, die in dem Fall des § 12 Nr. 1 insbesondere aus der Strafprozeßordnung zu entnehmen sind.

§ 12 § 14